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Bauüberwachung vs. Bauleitung
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Ingenieure können in der Phase der Bauerrichtung Kontrollfunktionen auf zwei juristischen Ebenen wahrnehmen, zum einen als sogenannter Bauüberwacher und zum anderen als Bauleiter. In Bezug auf die Tätigkeit als Bauleiter sind die Tätigkeit als Bauleiter auf zivilrechtlicher Grundlage sowie die Tätigkeit als Bauleiter auf der Grundlage des Bauordnungsrechtes abzugrenzen. Die vorgenannten Tätigkeitsbereiche werden kurz dargestellt. Im Zusammenhang mit der Bauüberwachung ist vielen Planern nicht klar, welche Haftung sie bei Ausübung dieser Tätigkeit treffen kann. Zwar ist diese Leistungsphase die am besten vergütete, aber auch die mit dem größten Haftungsrisiko.
Im Rahmen des Seminars wir die aktuelle Rechtsprechung zum Umfang der Überwachungspflichten des Planers dargestellt. Insbesondere wird zu klären sein, ob auch handwerkliche Selbstverständlichkeiten überwachungspflichtig sind. Schließlich wird auch auf die Frage der Haftung von Planer und bauausführender Firma im Rahmen der Objektüberwachung eingegangen. In diesem Zusammenhang erfolgt dann auch die Darstellung der wichtigsten Neuregelungen für den Planer im Rahmen der Bauvertragsreform.
1. Abgrenzung Objektüberwachung / Bauleitung
– Objektüberwachung
– Bauleitung
— Bauleitung auf Seiten des Auftraggebers
— Bauleitung auf der Seite des Auftragnehmers
— öffentlich-rechtlicher Bauleiter
2. Der Planervertrag unter Beachtung der Bauvertragsreform
– Grundsätze des Werkvertragsrechts/neuen Bauvertragsrechts
– Festlegung des Leistungsumfangs
3. Haftung bei der Objektbetreuung/örtlichen Bauüberwachung
– Überwachungspflichten
— welche Tätigkeiten sind zu überwachen
— handwerkliche Selbstverständlichkeiten
– Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung
Hinweis
Mitglieder der Architektenkammer Berlin und anderer Ingenieurkammern können zu den gleichen Konditionen, wie Baukammer-Mitglieder teilnehmen. Bitte geben Sie bei der Anmeldung Ihre Mitgliedsnummer an.
